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   OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18   

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https://dejure.org/2019,47515
OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,47515)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2019 - 20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,47515)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2019 - 20 W 26/18 (https://dejure.org/2019,47515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Auskunftserzwingungsverfahren, Bindungswirkung der Entscheidung über Zulassung der Beschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 358
  • FGPrax 2020, 99
  • WM 2020, 423
  • NZG 2020, 352
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Insbesondere ist eine verfahrensrechtlich nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung nicht bindend (vgl. BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 7 zur vergleichbaren Lage bei unzulässiger Zulassung einer Rechtsbeschwerde).

    a) Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist im Wesentlichen nur im Wege einer Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 42 FamFG möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Beschwerde eigentlich schon im Ausgangsbeschluss zugelassen werden sollte und dies versehentlich unterblieben ist (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8).

    Eine Gehörsverletzung kann allerdings nicht schon mit einer unterbliebenen Zulassung als solcher begründet werden, sondern setzt voraus, dass auf die Zulassung bezogener Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen wurde (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 6).

    Denn sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung, erst recht kann eine Gegenvorstellung nicht auf eine Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet sein, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorliegt (BVerfG Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 1904/95, Juris Rn. 115; BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 mwN).

    Zudem müsste der Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft und angenommen hat, die ursprüngliche Ablehnung der Beschwerdezulassung sei objektiv willkürlich gewesen oder habe den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 10).

    Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass die Kritik an der Nichtzulassung der Beschwerde als Gegenvorstellung behandelt und zum Anlass genommen werde, die Entscheidung insofern abzuändern (vgl. S. 4 des Beschlusses vom 19.4.2018, GA IV 549; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10).

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 123/10

    Revision in Zivilverfahren: Zulassung nach Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Eine Gehörsverletzung kann allerdings nicht schon mit einer unterbliebenen Zulassung als solcher begründet werden, sondern setzt voraus, dass auf die Zulassung bezogener Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen wurde (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 6).

    Dem auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss muss sich entnehmen lassen, dass das Ausgangsgericht den erforderlichen spezifischen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geprüft und festgestellt hat (vgl. BGH Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 7 zu § 321a ZPO und zur vergleichbaren Lage bei unzulässiger Zulassung einer Revision).

    Zudem müsste der Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft und angenommen hat, die ursprüngliche Ablehnung der Beschwerdezulassung sei objektiv willkürlich gewesen oder habe den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 10).

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf mit unklaren Konturen hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Auswirkungen dürfte daher unstatthaft sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Juris Rn. 19).

    Alleine der Umstand, dass das Landgericht im Beschluss vom 19.4.2018 die Voraussetzungen der Beschwerdezulassung nunmehr anders beurteilt hat, indem es den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts angenommen hat - ohne dies näher zu begründen -, rechtfertigt eine Änderung der Zulassungsentscheidung auf Gegenvorstellung hin nicht, selbst wenn die ursprüngliche Ablehnung der Zulassung fehlerhaft gewesen sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Juris Rn. 20).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 W 26/18
    Denn sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung, erst recht kann eine Gegenvorstellung nicht auf eine Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet sein, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorliegt (BVerfG Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 1904/95, Juris Rn. 115; BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 4/20
    Werden - wie hier - innerhalb eines Verfahrens mehrere Fragen desselben Aktionärs behandelt, ist für jeden der Informationserzwingungsanträge der Regelwert von 5.000 EUR anzusetzen und diese werden sodann gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert (vgl. nur: OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - 20 W 26/18, Rn. 41).
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